Corona-Impfung: Ist die Abfrage des Impfstatus bei Arbeitnehmern erlaubt?

Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

Unbestritten gibt es kein Thema, das unsere Gesellschaft aktuell so spaltet, wie die Diskussion um die Corona-Impfung. Darf der Praxisinhaber den Impfstatus seiner Angestellten abfragen? Und darf er diese Frage im Bewerbungsgespräch stellen?

Es herrscht große  Unsicherheit für Praxisinhaber, ob sie ihre (zukünftigen) Beschäftigten aus Datenschutzgründen zum Impfstatus überhaupt befragen dürfen bzw. ob eine Auskunftspflicht zum Impfstatus besteht

Erhöhtes Infektionsrisiko in Behandlungssituationen

Da bei der Arbeit in einer Zahnarztpraxis ein enger Kontakt sowohl zu den Patienten als auch zu den Kollegen im Rahmen einer Behandlungssituation kaum vermeidbar ist, besteht ein offensichtlich erhöhtes Infektionsrisiko.

Eine wesentliche Grundlage für die Regelung dieses Bereiches stellt das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ dar. War dieses Gesetz vor dem Pandemiegeschehen nur Experten bekannt, dürfte inzwischen jeder in der Bundesrepublik Deutschland zumindest von diesem Gesetz gehört haben. Stützen sich doch eine Vielzahl der getroffenen “Corona-Maßnahmen“ von Bund und Ländern darauf.

Regelung des Anspruchs auf Auskunft besteht bereits seit 2015

Geregelt ist in diesem Infektionsschutzgesetz auch der Auskunftsanspruch eines Arbeitgebers zum Impfstatus seiner Arbeitnehmer. Tatsächlich hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2015 diese Notwendigkeit bei medizinischen Einrichtungen erkannt.

Paragraphen verpflichten zur Verhütung von Infektionen und Weiterverbreitung von Erregern

So verpflichten die §§ 23 Abs. 3, 23a IfSG die Leitung einer Zahnarztpraxis sogar, sicherzustellen, dass „die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden“.

Um dieser Pflicht nachzukommen, darf der Arbeitgeber „personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können“.

Art und Umfang der Patientenkontakte des Beschäftigten sind entscheidend

Der Gesetzgeber hat seine Regelungen damit begründet, Arbeitgeber könnten „vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen von Impfschutz oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die impfpräventablen Krankheiten verlangen. Inwieweit dies erforderlich ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der Patientenkontakte des Beschäftigten ab. (…) Nicht erforderlich ist die Erhebung, soweit ein Infektionsrisiko durch Beachtung von Maßnahmen der persönlichen Basishygiene sicher beherrschbar ist. In Bezug auf Krankheiten, die leicht durch Tröpfchen übertragen werden, bei denen die klinische Symptomatik nicht immer eindeutig ist oder bei denen Infizierte bereits vor Auftreten der klassischen Symptome infektiös sind (…), ist hingegen das Wissen des Arbeitgebers über das Bestehen eines ausreichenden Impf- oder Immunschutzes erforderlich, um für den Einsatz des Personals Bedingungen zu schaffen, die Infektionsrisiken für vulnerable Patientinnen und Patienten vermeiden. Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt“ (BT-Drucksache 18/5261, S. 63).

Diese Voraussetzungen sind bezüglich einer potenziellen COVID 19-Infektion zweifellos erfüllt. Auch wenn der Gesetzgeber eine solche im Jahr 2015 noch nicht im Sinn haben konnte.

Fazit:

  • Die Leitung einer Zahnarztpraxis hat gem. § 23 Abs. 3 IfSG sogar die Pflicht, Infektionen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu verhindern. Gem. § 23a IfSG ist sie befugt, von allen Beschäftigen, die potentiellen Patientenkontakt haben könnten, den Corona-Impfstatus zu erfragen.
    Entsprechend des jeweiligen Impfstatus des Beschäftigten hat die Leitung dann über dessen Einsatz zu entscheiden und kann bei Ungeimpften ggf. den Patientenkontakt untersagen.
  • Auch bei einem Bewerbungsgespräch darf die Praxisleitung bereits Informationen zum Impfstatus des Bewerbers einholen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses von einem bestehenden Impfschutz abhängig machen.

Praxisinhaber sind demnach gut beraten, allein schon um Ärger mit dem Gesundheitsamt zu vermeiden, bei den Angestellten zumindest nach deren Corona-Impfschutz zu fragen und aus den Antworten etwaige Konsequenzen zu ziehen.