MDR und jetzt?

MDR - und jetzt?

In vielen Praxen beginnt die Vorbereitungszeit für die MDR - was vollkommen berechtigt ist, denn jede Zahnarztpraxis ist betroffen und muss individuell handeln.

Der Begriff MDR „Medical Device Regulation“ geht bereits seit einiger Zeit durch die Fachmedien. So ist die Verordnung bereits am 25.05.2017 in Kraft getreten und ist verpflichtend ab dem 26.05.21 umzusetzen. Zuletzt war die Umsetzung vom 26.05.2020 auf das Datum in diesem Jahr verschoben worden.

In vielen Praxen beginnt die Vorbereitungszeit für die MDR – was vollkommen berechtigt ist, denn jede Zahnarztpraxis ist betroffen und muss individuell handeln.

Was ist eigentlich MDR?

Die MDR verstärkt die Kontrolle von Medizinprodukten vor dem Inverkehrbringen und verschärft ihre anschließende Überwachung. Sie betrifft zunächst die Hersteller von Medizinprodukten.

Was bedeutet das für die Zahnarztpraxis?

Zahnarztpraxen (Inhaber, angestellte Zahnärzte, zahnmedizinisches Fachpersonal) sind in der Regel Betreiber und Anwender von Medizinprodukten. In einigen Fällen kann eine Zahnarztpraxis auch als Hersteller gelten (Herstellung von zahntechnischen Werkstücken, die als Sonderanfertigung gelten).  Der Umgang mit Medizinprodukten betrifft eine Zahnarztpraxis in vielen Bereichen: Patientensicherheit, Arbeitssicherheit, Hygiene- & Aufbereitungsmanagement und Verwaltung.

Was sollten Sie tun?

Ein funktionierendes QM ist als Basis für die MDR-Anforderungen unerlässlich. Als nächstes sollten Sie ihr Medizinproduktemanagement prüfen und aktualisieren.

  • Für eine Zahnarztpraxis ist ein Medizinproduktemanagement (als Bestandteil eines Qualitätsmanagementsystems) zwingend erforderlich und sollte idealerweise bereits vorhanden sein und im Rahmen der MDR-Umsetzung aktualisiert werden.
  • Weitere Aufgaben kommen auf Praxen mit Eigenlabor, die Sonderanfertigungen herstellen (= Hersteller im Sinne der MDR), zu. Sobald festgestellt ist, dass das praxiseigene Labor Sonderanfertigungen herstellt und somit als Medizinproduktehersteller gilt, sind alle Vorgaben der MDR, die für Hersteller (von Sonderanfertigungen) gelten, umzusetzen. Insbesondere ist hier Artikel 10 Abs. 9 MDR (Verpflichtung zur Führung eines Qualitätsmanagementsystems) zu berücksichtigen.
    Aber Achtung: Viele Anforderungen lassen sich nicht einfach aus dem Praxis-QM „übernehmen und umschreiben“, denn sie gibt es in der Form im Praxis-QM einfach nicht.
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