Abmahnwelle Google Fonts

Was ist passiert?

Wie bereits viele Medien berichtet haben, sind Abmahnungen im Zusammenhang mit Google Fonts seit einigen Wochen in aller Munde. Auch uns erreichen mittlerweile fast täglich entsprechende Anfragen wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung aus dem Datenschutzrecht (DSGVO) wegen des Einsatzes von Google Fonts auf der Website.

 

Wer meldet sich?

Beinahe sämtliche Abmahnungen die wir seit einigen Wochen vorgelegt bekommen haben, betreffen angeblich Personen die „Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz – kurz: VIVA Datenschutz“ sein sollen. Was konkret diese Interessengemeinschaft Datenschutz sein soll, ist derzeit schleierhaft. Offenbar soll die Abmahnung dadurch „seriöser“ wirken, um den Empfänger leichter zur Zahlung des geforderten Geldbetrages zu bewegen.

 

Was sind Google Fonts?

Unter Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit einer Vielzahl von Schriftarten zu verstehen, welches von Google frei und kommerziell nutzbar zur Verfügung gestellt wird. Google bietet dabei die Möglichkeit an, verschiedene Schriftarten auf der eigenen Website zu nutzen, ohne diese davor auf dem eigenen Server hochladen zu müssen. Hierbei werden diese Schriftarten automatisch von den Google Servern geladen, sofern diese sich nicht auf dem eigenen Server befinden. Und genau hierin liegt das Problem.

 

Sind die Abmahnungen gerechtfertigt?

Um an das bereits erwähnte Problem anzuknüpfen, werden die Google Fonts (also die genutzten Schriftarten) bei den meisten Websites über den Google Server geladen. Dies führt jedoch dazu, dass die IP-Adresse des jeweiligen Website-Besuchers an den Google-Server in den USA weitergeleitet wird. Anhand der IP-Adresse wird es Google ermöglicht, den Standort des Website-Besuchers zu bestimmten, weshalb hier von personenbezogenen Daten die Rede ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13).

Anfang dieses Jahres (2022) hat das Landgericht München I (LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20) entschieden, dass die Weiterleitung der IP-Adresse an den Google Server ohne Zustimmung des Website-Besuchers eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Nach der eben genannten Entscheidung des LG München I ist davon auszugehen, dass die Nutzung von Google Fonts (remote) ohne Zustimmung des Website-Besuchers gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt Insoweit sind die Abmahnungen zumindest auf den ersten Blick zunächst nicht offensichtlich unberechtigt.

 

Secure Advice

Als ersten Schritt prüfen Sie bitte, ob Sie Google Fonts remote (also direkt vom Google Server) oder lokal von Ihrem eigenen Server hochladen. Dies können Sie leicht erkennen, wenn in Ihrem Quellcode eine Verlinkung auf googleapis.com oder fonts.gstatic.com angezeigt wird oder Sie den Begriff „fonts.google“ auffinden.

Falls Sie Google Fonts remote nutzen, müssen Sie die Drittanbieter-Dienste ausschalten und entweder nach einer Alternative (Vorsicht: Hier vorab prüfen, ob die Alternative IP-Adressen an Drittanbieterweiterleitet!) suchen oder die Google Fonts lokal einbinden.

Haben Sie bei einem dieser Schritte Probleme, holen Sie sich hier Hilfe von Ihrem Website-Betreuer oder einem IT-Experten.
Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, bestehen nach der Entfernung von Google Fonts Remote folgende Handlungsmöglichkeiten: Thematisch benötigen Sie einen Rechtsanwalt, der sowohl Erfahrungen im IT-Recht sowie im Datenschutzrecht hat. Deshalb empfehlen wir, bei der Wahl eines Rechtsanwalts nach einem Fachanwalt genau in diesen Rechtsgebieten Ausschau zu halten.

Natürlich kostet der Fachanwalt auch Geld, wodurch man zu der Wahl zwischen Zahlung an den Abmahner oder Zahlung an den Fachanwalt kommt. Oftmals ist das Honorar eines Fachanwalts in Google Fonts Angelegenheiten geringer als die Schadensersatzforderung der Gegenseite, was Ihnen die Wahl erleichtern sollte.

 


 

Weiteres zu dem Thema

Weitere Informationen zum Thema Abmahnwelle Google Fonts gibt es in der Podcastfolge „Das auch noch?! Der Compliance Podcast für die Arztpraxis“

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